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Enerige & Management > Windkraft - Keine „Ölteppiche“ durch Offshore-Windparks
Quelle: Shutterstock / Paul Biryukov
WINDKRAFT:
Keine „Ölteppiche“ durch Offshore-Windparks
Auch Windkraftanlagen auf dem Meer müssen geschmiert werden. Eine Umweltverschmutzung stellen die Betriebsstoffe nicht wirklich dar.
 
Die Bundesregierung musste sich mit einer Anfrage zur Umweltverträglichkeit von Offshore-Windparks in der Nord- und Ostsee auseinandersetzen. Gefragt wurde nach möglichen Havarierisiken sowie dem Einsatz umweltgefährdender Betriebsstoffe wie Mineralöle, Hydraulikflüssigkeiten und Diesel. Die Anfrage kam von der Bundestagsfraktion der AfD.

Die Bundesregierung stellte in ihrer Antwort klar: Der Betrieb von Offshore-Windpark erfolgt unter strengen Auflagen – eine Umweltgefährdung durch Öl- und Dieselemissionen sei dabei faktisch ausgeschlossen. Denn, so die Bundesregierung in der Antwort: Dieselgeneratoren als Notstromversorgung sind auf Windkraftanlagen nicht verboten, aber „zu vermeiden“. Auch der Umgang mit Hydraulikflüssigkeiten und anderen Betriebsstoffen ist geregelt. Empfohlen wird der Einsatz biologisch abbaubarer Stoffe, sofern verfügbar.

Zudem gelten klare Grenzwerte für den Ölgehalt von Drainagewasser, dieser liegt bei 5 Milligramm je Liter „Die mit den Sensoren gemessenen aktuellen Werte müssen aus der Ferne auslesbar sein.“ Automatische Ventile müssten sicherzustellen ist, dass das Drainagewasser nicht in die Meeresumwelt eingeleitet wird, sondern aufgefangen wird.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) erfasst laut Regierung seit dem Jahr 2012 den Austritt solcher Stoffe. „Seitdem sind in weniger als 50 Fällen Emissionen mit mehr als zehn Liter der genannten Flüssigkeiten aufgetreten“, heißt es weiter.

Bei den Vorfällen handelte es sich sämtlich um vergleichsweise kleine Emissionen, vor allem Leckagen. O-Ton: „‚Ölteppiche‘, die durch Luftaufklärung oder Schiffe hätten gesichtet werden können, sind bislang nach Kenntnis der Bundesregierung nicht aufgetreten.“

Die Leckagen seien durch die Windparkbetreiber festgestellt und entsprechend „der in den Zulassungen festgelegten Melde- und Berichtspflichten dem BSH und den zuständigen Behörden gemeldet“ worden. Das BSH erfasse solche Vorfälle nicht selbst vor Ort, sondern erfährt aufgrund der Meldepflicht von ihnen.

Das BSH kann zusätzliche Berichte und Informationen anfordern, prüft die Einhaltung der genannten Vorgaben sowie die Umsetzung notwendiger Reparaturen. Außerdem kann es im Einzelfall Maßnahmen anordnen – etwa um ähnliche Vorfälle in Zukunft zu vermeiden und die Meeresumwelt zu schützen, so die Regierung.
 

Stefan Sagmeister
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